Nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) sind Auszubildende, und zwar sowohl jugendliche als auch erwachsene, für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Für diese Zeit ist dem jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBIG fortzuzahlen. Die Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die nicht eigentlicher Unterricht sind, wie beispielsweise Schulausflüge und dergleichen.
Das Merkblatt wurde für den Landesverband Gartenbau Rheinland e.V. erstellt.
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